VERKAUFS-UND
LIEFERBEDINGUNGEN
der G. Schürfeld
GmbH
S W Umformtechnik
GmbH & Co. KG
Baberg Nachf. GmbH
(Stand September 2006)
Die folgenden
Bedingungen Ziffer 1.-14. gelten für Handelsgeschäfte mit
allen Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind
und ihren Sitz im Inland haben. Für Kunden mit Sitz im Ausland
gilt nur Ziffer15.
1. Allgemeines
1.1
Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
1.2
Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung
gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine
Bedingungen wird hier mit widersprochen. Dies gilt
auch für den Fall, daß der Kunde für den Widerspruch
eine bestimmte Form vorgeschrieben hat. Abweichungen
von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie
schriftlich bestätigen.
1.3.
Aufträge sowie mündliche Nebenabreden zu Aufträgen,
welche mit unseren Handelsvertretern getroffen werden,
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung
durch uns.
2.
Vertragsschluß, Einbeziehung von Normen in den Vertrag
2.1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische
Änderungen im Rahmen des Zumutbaren bleiben vorbehalten, ebenso
die Anpassung unserer Produkte an eine spätere Normung.
2.2.
Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die
bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot).
Wir sind berechtigt,
dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen seit dem Tag seines
Eingangs bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich
in Schrift- oder Textform erfolgen oder durch Übersendung der
bestellten Ware erfolgen.
2.3.
Der Vertragsschluß erfolgt unter der dem Vorbehalt der
richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere
Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, in dem die
Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. Insbesondere bei
Abschluß eines ordnungsgemäßen, kongruenten
Deckungsgeschäfts ist eine Nichtbelieferung von uns nicht zu
vertreten.
2.4.
Soweit durch Individualvereinbarung nicht ausdrücklich
ausgeschlossen oder durch diese Bedingungen abweichend geregelt,
werden in jedem Falle die Normen DIN EN 10243-1 (Gesenkschmiedestücke
aus Stahl, warm hergestellt in Hämmern und Pressen -
Maßtoleranzen) und die DIN EN 10254 (Gesenkschmiedestücke
aus Stahl-allgemeine technische Lieferbedingungen)
Vertragsbestandteil.
3. Preisstellung,
Verpackung, Versand, Metallpreise
3.1.
Preise verstehen sich in € ab Werk ausschließlich Fracht,
Versicherung sowie ausschließlich Mehrwertsteuer.
Maßgeblich sind stets die in unserer Auftragsbestätigung
genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Für Kleinstmengen werden Zuschläge nach
besonderer Vereinbarung erhoben.
3.2.
Liegen
für Verpackung und Versand keine ausdrücklichen Weisungen
des Kunden vor, so behalten wir uns die Wahl der Verpackung und des
Transportweges vor. Verpackungsmaterial, das nicht der Rückgabe
nach Verpackungsverordnung unterliegt, berechnen wir zu
Selbstkosten. Transportverpackungen sind nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung an uns zurückzugeben.
3.3
Bestätigte Preise eines Auftrages sind für
Nachbestellungen gleichartiger Teile auf keinen Fall verbindlich.
3.4
Sind die Preise oder Lieferverpflichtungen für einen längeren
Zeitraum als drei Monate festgelegt, so haben wir das Recht, die
angemessene Anpassung der Preise zu verlangen, jedesmal wenn die
Metallpreise sich um mehr als 5 Prozentpunkte verändert haben
und/oder wenn außergewöhnliche, bei Vertragsabschluß
nicht absehbare Erhöhungen von Löhnen oder sonstige Kosten
eintreten. Aus anderen Gründen können die vereinbarten
Preise nicht verändert werden, insbesondere nicht bei
Vorliegen eines niedrigeren Wettbewerbsangebotes.
4.
Zahlungsbedingungen
4.1.
Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen binnen 14
Tagen mit 2% Skonto oder binnen 30 Tagen ohne Abzug an uns
zahlbar, unsere Vertreter haben keine Inkassovollmacht. Der Kunde hat
die Vertragspflicht, nach Erhalt der Ware innerhalb von 30 Tagen den
Kaufpreis zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in
Zahlungsverzug.
Wir sind berechtigt,
trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst
auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten
und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zuerst auf
die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung
anzurechnen.
4.2.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den
Betrag verfügen können. Im Falle der Zahlung durch Papiere,
deren Hereinnahme wir uns im Einzelfalle vorbehalten, gilt die
Zahlung erst als erfolgt, wenn das Papier eingelöst wird. Die
damit verbundenen Kosten und Spesen trägt der Kunde.
4.3.
Der Kunde hat eine Geldschuld während des Verzuges mit 7 % über
dem Basiszinssatz nach § 247 zu verzinsen. Die Geltendmachung
eines weitergehenden, konkret nachzuweisenden Verzugsschadens bleibt
uns ausdrücklich vorbehalten. Ebenso ist dem Kunden der Nachweis
vorbehalten, daß ein Zinsschaden infolge des Verzuges in
geringerer Höhe oder gar nicht eingetreten ist.
4.4.
Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder
seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt
werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in einem für
die Geschäftsbeziehung bedeutsamen Maße in Frage stellen,
so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen
und zwar auch dann, wenn wir Schecks oder Wechsel herein
genommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt,
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu
verlangen.
4.5. Der
Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung auch
wenn Mängel oder Gegenansprüche geltend
gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind. Die
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig,
wenn die Gegenforderung aus dem gleichen Rechtsverhältnis
stammt.
5. Lieferfristen,
Lieferverzögerungen, Haftung für Lieferverzug
5.1.
Lieferfristen beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller
Ausführungseinzelheiten. Insbesondere schließt dies die
notwendigen Kundenangaben nach DIN EN 10254 ein.
5.2.
Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Kunden voraus.
5.3.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören
zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnung usw.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren
Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl.
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des
noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage
zurückzutreten.
5.4.
Wenn die Behinderung länger als 2 Kalendermonate dauert, ist
der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit
oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde
hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten.
5.5. Auf
die in Ziff. 5.3 und 5.4 genannten Umstände können wir uns
nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich vom
Eintritt dieser Ereignisse benachrichtigen.
5.6. Für Lieferverzug
haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern dieser auf
einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder
grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht, sofern der
Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Wir haften ferner nach den
gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende
Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht, auch in diesem Falle ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
Im übrigen haften wir im Falle
des von uns zu vertretenden Lieferverzuges für jede vollendete
Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugs
Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes der vom
Verzug betroffenen Ware, maximal jedoch mit 5 % des Lieferwertes der
vom Verzug betroffenen Ware.
Weitere gesetzliche Ansprüche
und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
6. Liefermengen,
Lieferverträge auf Abruf
6.1.
Mengenabweichungen, die sich im Rahmen der DIN EN 10254 bewegen sind
zulässig und gelten als ordnungsgemäße Erfüllung.
6.2. Bei
Verträgen mit fortlaufender Lieferung auf Abruf sind uns
Abrufmengen und Liefertermine hierfür bereits bei der
Bestellung mitzuteilen. Wir sind berechtigt, die Gesamtmenge des
Auftrages entsprechend unserer Produktionsplanung zu einem beliebigen
Zeitpunkt des Lieferzeitraumes zu fertigen, es sei, denn es sind
ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen
worden. Ist die Gesamtmenge gefertigt, so sind nachträgliche
Änderungen der bestellten Ware nicht möglich.
6.3.
Der Kunde hat die Vertragspflicht, die Bestellmenge während der
Vertragslaufzeit einzuteilen und abzunehmen. Ist die Bestellmenge im
Abrufzeitraum nicht abgenommen worden, so sind wir unbeschadet
unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte berechtigt, Abnahme und
Zahlung der gesamten Restmenge zu verlangen. Der Kunde ist mit Ablauf
der Vertragslaufzeit mit der Abnahme des nicht eingeteilten und
abgerufenen Teils der Bestellmenge in Verzug.
6.4.
Der Stückpreis der zu liefernden Teile ist
kalkuliert auf der Grundlage der im Rahmenvertrag genannten
Gesamtmenge. Diese Menge ist als Zielmenge und
Vertragsgrundlage für die Preisfindung anzusehen. Wird
die Zielmenge nicht abgenommen, so sind demgemäß die
Preise auf der Grundlage der tatsächlich abgenommenen
Menge anzupassen, der Kunde ist für die
abgenommene Menge im Rahmen der Anpassung zur
Nachzahlung verpflichtet. Ist die Zielmenge
überschritten, so sind wir zur Überprüfung
der Kalkulation verpflichtet und zur Weitergabe der sich aus der
größeren Stückzahl ggf. ergebenden
Preisvorteile an den Kunden.
6.5. Ist
ein Abrufzeitraum nicht festgelegt, so sind wir in dem Falle, in dem
der Kunde in einem für den Abruf üblichen Zeitraum keinen
Abruf vorgenommen hat, berechtigt, eine Frist für den weiteren
Abruf zu setzen und, nach deren fruchtlosem Ablauf, unbeschadet
unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte Abnahme und Zahlung der
gesamten Restbestellmenge zu verlangen.
7. Versand und
Gefahrübergang, Abnahme
7.1.
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die
den Transport ausführende Person übergeben worden
ist oder unsere Lager zwecks Versendung verlassen hat. Das gilt auch,
wenn Lieferung frei Haus vereinbart wurde. Falls der Versand ohne
unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit
der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, es sei denn, der
Kunde hat diesbezüglich ausdrückliche Weisungen
erteilt. Transportschäden sind unverzüglich nach Erhalt
der Sendung gegenüber dem Spediteur oder dem Frachtführer
zu rügen und hierüber eine Bescheinigung
auszustellen.
7.2.
Eine Transportversicherung nehmen wir nur vor, wenn der Besteller
dies verlangt und die insoweit anfallenden Kosten trägt.
7.3. Im
Falle der Selbstabholung hat der Besteller Ware, die ihm
versandbereit gemeldet wurde, unverzüglich abzuholen. Kommt der
Besteller dieser Pflichten nicht innerhalb von drei Werktagen nach
Meldung der Versandbereitschaft nach, so sind wir berechtigt nach
unserer Wahl die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu
versenden oder einzulagern. Versandbereit gemeldete Ware wird als
geliefert berechnet. Mit der Meldung der Versandbereitschaft geht die
Gefahr auf den Besteller über.
8.
Warenbeschaffenheit, Mängelrüge, Gewährleistung,
Schadensersatz
8.1.
Maßgeblich für die vertragsgemäße
Beschaffenheit der gelieferten Produkte ist neben den Kundenangaben
gemäß DIN EN 10254 unsere Produktbeschreibung und die vom
Kunden genehmigte Gesenkschmiedeteilzeichnung (als Zeichnung oder
CAD-Datensatz) und gegebenenfalls das Freigabemuster. Das
Freigabemuster dient lediglich der Kontrolle, in jedem Fall ist die
Gesenkschmiedeteilzeichnung das verbindliche Dokument für die
Fertigung. Ergänzend zu individuell vereinbarten
Beschaffenheitsmerkmalen gilt die DIN EN 10243-1
(Gesenkschmiedestücke aus Stahl – Maßtoleranzen).
Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben
keine vertragsgemäße Beschaffenheitsbeschreibung der Ware
dar
8.2.
Wir übernehmen für die von uns gelieferte Ware die
Gewährleistung nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln
enthalten und welche keine Garantie im Rechtssinne darstellen. Bei
Handelsware bleiben eventuelle Herstellergarantien von diesen
Bestimmungen unberührt. Mängelansprüche des Kunden
setzen voraus, daß dieser seinen geschuldeten Untersuchung- und
Rügeobliegenheiten (s.u. 8.4.) ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
8.3. Die
Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, sofern nicht das
gelieferte Produkt entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht hat. Sie beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere
technischen Merkblätter oder Hinweise nicht befolgt oder
Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfällt die
Gewährleistung, wenn nicht der Kunde nachweist, daß der
gerügte Mangel nicht auf diesen Umständen beruht.
8.4.
Der Kunde ist verpflichtet, uns offensichtliche Mängel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen
nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen und dabei
den Mangel genau zu bezeichnen. Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt
werden können, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung
schriftlich mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen. Bei einem
Verstoß gegen diese Vorschriften ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Kunden trifft die
volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere
für den Mangel selbst, den Zeitpunkt seiner Feststellung und die
Rechtzeitigkeit seiner Rüge.
8.5.
Im Falle berechtigter Mängelrüge können wir nach
unserer Wahl Nacherfüllung leisten durch Nachbesserung, die mit
dem Kunden abzustimmen ist, oder Ersatzlieferung.
8.6.
Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung
des Kunden fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit
der Leistung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln,
steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
8.7.
Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach
fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag,
so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels
zu.
Wählt der Kunde
nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die
Ware beim Kunden wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist
der Höhe nach beschränkt auf die Differenz zwischen dem
Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn
die Vertragswidrigkeit von uns arglistig verursacht wurde.
8.8.
Ausgeschlossen ist, sofern wir aufgrund entsprechender Vorgaben des
Kunden arbeiten, die Haftung für die Eignung des Produktes im
Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck unseres Produktes,
deren sachgemäße Konstruktion, die Einhaltung von
Sicherheitsbestimmungen und Bauartvorschriften sowie die Eignung des
Werkstoffes.
8.9.
Macht der Kunde Vorgaben, die wir als fertigungstechnisch kritisch
oder nicht durchführbar erkennen, so machen wir dem
Kunden unter Vorlage eines Gegenvorschlages hiervon Mitteilung. Der
Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, in eigener Verantwortung
unseren Änderungsvorschlag auf Verwendbarkeit für
seine Zwecke zu überprüfen. Irgendwelche Zusicherungen oder
Haftungen im Hinblick auf die Eignung unseres Änderungsvorschlages
für die Verwendungszwecke des Kunden übernehmen wir nicht.
8.10.
Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem
unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
8.11.
Warenrücksendungen, die nicht durch Mängel der Ware bedingt
sind, werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung akzeptiert. Die Kosten der Rücksendung gehen zu
Lasten des Kunden. Zurückgegebene Ware
werden wir zum aktuellen Schrottwert abzüglich eines
branchenüblichen Abschlages von 15 % für
Wareneingangskontrolle, Lagerung und kaufmännisches Handling
gutschreiben.
8.12.
Wir unterhalten folgende Qualitätsmanagementsysteme,:
Schürfeld
zertifiziert nach DIN ISO 9001 und VDA 6.1.
S W Umformtechnik GmbH
&Co. KG zertifiziert nach ISO TS 16949
Baberg zertifiziert nach DIN ISO 9001-2000
Alle Produkte
werden nach Maßgabe des jeweils einschlägigen QM-Handbuchs
während der Produktion ständig überprüft. Der
Kunde ist berechtigt, sich im Rahmen eines Audits über
Art und Umfang der produktionsbegleitenden Qualitätsprüfungen
zu informieren. Weitergehende Prüfungen, als die in dem jeweils
einschlägigen QM-Handbuch niedergelegten, bedürfen
der gesonderten Vereinbarung in Schriftform zwischen
dem Kunden und uns unter genauer Darstellung der Prüfparameter
und Prüfmethoden.
8.13.
Unser Qualitätsmanagementsystem entbindet den Kunden nicht von
der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen
Wareneingangskontrolle (s.o. Ziff 8.4.).
9
Haftungsbeschränkungen
9.1.
Bei leichtfahrlässiger Verletzung unwesentlicher
Vertragspflichten haften wir nicht.
9.2.
Bei sonstigen leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt
sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden. Das gilt auch bei leicht
fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen.
9.3.
Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas abweichendes geregelt
ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
9.4. Die
Vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für
Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns
zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei
Verlust des Lebens des Kunden.
9.5.
Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr
beginnend mit der Ablieferung der Ware. Das gilt nicht für
Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns
zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei
Verlust des Lebens des Kunden.
10.
Eigentumsvorbehalt
10.1.
Bis zur vollständigen Regulierung sämtlicher
Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung - einschließlich
Zinsen und Kosten - behalten wir uns das Eigentum an der
gelieferten Ware vor. Der Kunde ist auf unsere
Anforderung zur besonderen Lagerung und Versicherung
der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Ware verpflichtet und hat uns auf Wunsch
hierüber Nachweis zu führen. Im Falle der
Kaufpreistilgung im Scheck-/Wechselverfahren erlischt unser
Eigentumsvorbehalt nicht bereits mit
der Einlösung des Kundenschecks sondern erst mit der
Einlösung des letzten
Refinanzierungspapieres.
10.2.
Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware - auch
weiterverarbeitet - im gewöhnlichen und
ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu
verfügen. Er hat sich allerdings bis zur vollständigen
Bezahlung seines Kaufpreisanspruchs das
Eigentum vorzubehalten. Der Kunde darf die Vorbehaltsware
nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat uns
von erfolgten Pfändungen Dritter oder sonstigen
Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware
unverzüglich Nachricht zu machen.
10.3.
Bearbeitet oder verarbeitet der Kunde von uns gelieferte Ware oder
verbindet oder vermischt er diese mit anderen, uns
nicht gehörenden Waren, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung
kostenlos für uns als Hersteller. Wir erwerben
dementsprechend Eigentum oder Miteigentum im Anteil
unseres Produktes an der Gesamtwertschöpfung
der durch Verarbeitung entstandenen Sache. Der Kunde verwahrt
die neu entstandene Sache unentgeltlich für uns.
Bei Verarbeitung unserer Waren mit Waren
anderer Lieferanten durch den Kunden werden wir anteilsmäßig
Miteigentümer der neuen Sache. Soweit
wir Eigentümer oder Miteigentümer durch Be- oder
Verarbeitung entstandener neuer Sachen werden,
finden auch auf sie bzw. unseren Miteigentumsanteil
die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen
entsprechend Anwendung.
10.4.
Der Kunde tritt uns bereits jetzt, aufschiebend bedingt auf den
Zeitpunkt ihres Entstehens, die ihm aus dem Weiterverkauf
zustehenden Forderungen an uns ab. Wird die Vorbehaltsware nach
Verbindung -insbesondere mit uns nicht
gehörenden Waren -weiterverkauft, so erfolgt die Abtretung
nur in Höhe des Verkaufswertes unserer
Vorbehaltswaren. Ist die Drittschuld höher
als unsere Forderung, so geht die Forderung gegen den
Drittkäufer nur insoweit auf uns über, als es dem Wert
unserer Vorbehaltsware entspricht.
10.5.
Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen beim
Drittkäufer für uns einzuziehen. Er hat aber
die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen.
Wir behalten uns das Recht vor, die Forderung auch
unmittelbar beim Drittkäufer einzuziehen, der uns
zu diesem Zwecke namhaft zu machen ist.
10.6. Im
Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere
Zahlungsverzug oder Verletzung der Pflichten nach o.a. Absatz 1 und 2
sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
herauszuverlangen unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte wegen
dieser Pflichtverletzung des Kunden.
11. Schutzrechte,
Urheberrecht
11.1.
Der Kunde hat dafür einzustehen, daß Waren, die wir
nach seinen Angaben herstellen, Schutzrechte Dritter nicht
verletzen. Werden wir wegen der Herstellung oder Lieferung solcher
Artikel von dritter Seite mit der Behauptung einer
Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat uns der Kunde von
allen Ansprüchen freizustellen. Abwehrprozesse werden
wir in solchen Fällen nur führen, wenn der Kunde uns unter
verbindlicher Kostenübernahmeerklärung
hierzu auffordert. Wir sind berechtigt, in diesem Falle Sicherheit
wegen der Prozeßkosten zu verlangen.
11.2.
Der Kunde hat die Vertragspflicht, ihm überlassene Unterlagen
und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen
und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung von
Produkten nur für den vereinbarten Zweck verwenden. Ihm ist
untersagt, sie ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich
oder zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.
12. Fertigungsmittel,
Werkzeuge, Schutz von Geschäftsgeheimnissen
12.1.
Fertigungsmittel (Werkzeuge, Gesenke und Fertigungseinrichtungen)
sind alle Gegenstände, die zur Herstellung bestellter
zeichnungs- oder mustergebundener Produkte eingesetzt werden, und
deren Zweckbestimmung darin liegt, dem
Produktionsprozeß der bestellten Teile zu dienen. Ist
vereinbart, daß der Kunde die Kosten ihrer Herstellung
ganz oder teilweise trägt, so werden diese grundsätzlich
vom Produktpreis getrennt in Rechnung gestellt.
12.2.
Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße
Aufbewahrung sowie das Wagnis der Beschädigung oder
Zerstörung der Fertigungsmittel werden bis zu einer
bei Vertragsabschluß zu vereinbarenden Gesamtausbringungsmenge
von uns getragen. Für die Herstellung infolge Verschleißes
notwendig gewordener Ersatzfertigungsmittel
gilt Ziff. 12.1.
12.3.
Wir sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Fertigungsmittel
länger als zwei Jahre lang nach der letzten Lieferung an unseren
Vertragspartner aufzubewahren oder funktionsbereit zu
halten.
12.4.
Separate Berechnung der Kosten von Fertigungsmitteln dient lediglich
der Vereinfachung der Kalkulation. Soweit nicht ausdrücklich
anders vereinbart erwirbt der Kunde deshalb kein Eigentum an den von
uns hergestellten Fertigungsmitteln, auch wenn er die Kosten
ganz oder teilweise trägt.
12.5.
Der Kunde ist ebenso wie wir verpflichtet, alle nicht
offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten,
die durch die Geschäftsbeziehung wechselseitig bekannt werden,
als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen,
Modelle, Schablonen Muster und ähnliche Gegenstände dürfen
Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich
gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände
ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse
und der urheberrechtlichen Bestimmung zulässig.
13. Datenschutz
Die Abwicklung der
Geschäftsbeziehung wird durch eine Datenverarbeitungsanlage
unterstützt. Demgemäß werden die Daten des
Kunden (Anschrift, Lieferprodukte, Liefermengen, Preise, Zahlungen,
Stornierungen usw.) in einer automatisierten Datei erfaßt und
bis zum Ende der Geschäftsbeziehung gespeichert. Von dieser
Speicherung erhält der Kunde hiermit Kenntnis.
Rechtsgrundlage: §§ 27 ff, 33 BDSG.
14. Erfüllungsort,
Gerichtsstand
Gerichtsstand und
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis sich
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten,
auch Wechselklagen, ist das für Lüdenscheid zuständige
Gericht.
15.
Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Auf
Geschäfte mit Kunden, die ihren Sitz außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland haben, findet das
UN-Übereineinkommen über Verträge
über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) Anwendung,
soweit es nicht durch die nachstehenden Klauseln geändert
oder ergänzt wird. Fremde Einkaufsbedingungen gelten nicht.
15.1.
Unsere Angebote sind verbindlich, falls nicht ausdrücklich
als freibleibend bezeichnet. Die Normen DIN EN 10243-1 und DIN EN
10254 werden Vertragsbestandteil.
15.2.
Die Lieferung erfolgt EXW gemäß Incoterms 2000.
15.3.
Das Eigentum an der Vertragsware geht erst nach deren vollständiger
Zahlung auf den Kunde über.
15.4.
Zahlung sind, soweit nicht abweichend vereinbart, in € zu
leisten. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so hat er ab
Fälligkeit Zinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen
Basiszins der Europäischen Zentralbank, zu leisten.
15.5.
Die gelieferte Ware ist unverzüglich zu untersuchen. Die Rüge
der Vertragswidrigkeit der Ware ist unverzüglich
zu erheben. In jedem Falle gilt für die Rüge der
Vertragswidrigkeit auch bei versteckten Mängeln eine
Ausschlußfrist von 6 Monaten ab Empfang der Ware.
15.6.
Alle Ansprüche des Kunden wegen Vertragswidrigkeit der Ware
verjähren in 6 Monaten, beginnend mit dem Tag der fristgerechten
Rüge gem. Ziffer 15.5.
15.7.
Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so haben wir abweichend
von Art. 46 der Konvention das Recht, anstelle der
Nachbesserung Ersatz zu liefern. In diesem Falle hat uns der Kunde
die vertragswidrige Ware auf unsere Kosten zur Verfügung
zu stellen.
15.8.
Schadensersatz wegen Vertragswidrigkeit der Ware haben wir nur zu
leisten, wenn uns hinsichtlich dieser Vertragswidrigkeit ein
Verschulden trifft. Der Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach
beschränkt auf € 25.000,00.
15.9.
Die Unwirksamkeit einzelner dieser Klauseln berührt nicht die
Rechtswirksamkeit des Vertrages im übrigen.
15.10.
Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers, wir sind
jedoch auch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen.
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