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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Schürfeld Umformtechnik GmbH

 

Die folgenden Bedingungen Ziffer 1.-14. gelten für Handelsgeschäfte mit allen Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind und ihren Sitz im Inland haben. Für Kunden mit Sitz im Ausland gilt nur Ziffer 15.

1. Allgemeines

1.1. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

1.2. Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kun- den unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat. Abwei- chungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

1.3. Aufträge sowie mündliche Nebenabreden zu Aufträgen, welche mit unseren Handels- vertretern getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2. Vertragsschluss, Einbeziehung von Normen in den Vertrag

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen im Rahmen des Zumutbaren bleiben vorbehalten, ebenso die Anpassung unserer Produkte an eine spätere Normung.

2.2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot).

Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen seit dem Tag seines Eingangs bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich in Schrift- oder Textform erfolgen oder durch Übersendung der bestellten Ware erfolgen.

2.3. Der Vertragsschluss erfolgt unter der dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, in dem die Nichtbeliefe- rung nicht von uns zu vertreten ist. Insbesondere bei Abschluss eines ordnungsgemäßen, kongruenten Deckungsgeschäfts ist eine Nichtbelieferung von uns nicht zu vertreten.

2.4. Soweit durch Individualvereinbarung nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder durch diese Bedingungen abweichend geregelt, sind in jedem Falle die Normen DIN EN 10243-1 (Gesenkschmiedestücke aus Stahl, warm hergestellt in Hämmern und Pressen Maßtoleranzen) und die DIN EN 10254 (Gesenkschmiedestücke aus Stahl – allgemeine technische Lieferbedingungen) Vertragsbestandteil.

3. Preisstellung, Verpackung, Versand, Metallpreise

3.1. Preise verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich Fracht, Versicherung sowie aus- schließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind stets die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Für Kleinstmengen werden Zuschläge nach besonderer Vereinbarung erhoben.

3.2. Liegen für Verpackung und Versand keine ausdrücklichen Weisungen des Kunden vor, so behalten wir uns die Wahl der Verpackung und des Transportweges vor. Verpackungsmaterial, das nicht der Rückgabe nach Verpackungsverordnung unterliegt, berechnen wir zu Selbstkosten. Transportverpackungen sind nach Maßgabe der Verpackungsverordnung an uns zurückzugeben.

3.3. Bestätigte Preise eines Auftrages sind für Nachbestellungen gleichartiger Teile auf keinen Fall verbindlich.

3.4. Sind die Preise oder Lieferverpflichtungen für einen längeren Zeitraum als drei Monate festgelegt, so haben wir das Recht, die angemessene Anpassung der Preise zu verlangen, jedesmal, wenn die Metallpreise sich um mehr als 5 Prozentpunkte verändert haben und/oder wenn außergewöhnliche, bei Vertragsabschluss nicht absehbare Erhöhungen von Löhnen oder sonstige Kosten eintreten. Aus anderen Gründen können die vereinbarten Preise nicht verändert werden, insbesondere nicht bei Vorliegen eines niedrigeren Wettbewerbsangebots.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen binnen 14 Tagen mit 2% Skonto oder binnen 30 Tagen ohne Abzug an uns zahlbar, unsere Vertreter haben keine Inkassovollmacht. Der Kunde hat die Vertragspflicht, nach Erhalt der Ware innerhalb von 30 Tagen den Kaufpreis zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

4.2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Zahlung durch Papiere, deren Hereinnahme wir uns im Einzelfalle vorbehalten, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn das Papier eingelöst wird. Die damit verbundenen Kosten und Spesen trägt der Kunde.

4.3. Der Kunde hat eine Geldschuld während des Verzuges mit 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden, konkret nach- zuweisenden Verzugsschadens bleibt uns ausdrücklich vorbehalten. Ebenso ist dem Kunden der Nachweis vorbehalten, dass ein Zinsschaden infolge des Verzuges in geringerer Höhe oder gar nicht eingetreten ist.

4.4. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in einem für die Geschäftsbeziehung bedeutsamen Maße in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, und zwar auch dann, wenn wir Schecks oder Wechsel hereingenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

4.5. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt mit Gegenforderungen, die aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammen oder mit Gegenforderungen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.

5. Lieferfristen, Lieferverzögerungen, Haftung für Lieferverzug

5.1. Lieferfristen beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Insbesondere schließt dies die notwendigen Kundenangaben nach DIN EN 10254 ein.

5.2. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

5.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5.4. Wenn die Behinderung länger als 2 Kalendermonate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

5.5. Auf die in Ziff. 5.3 und 5.4 genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich vom Eintritt dieser Ereignisse benachrichtigen.

5.6. Für Lieferverzug haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, auch in diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Im Übrigen haften wir im Falle des von uns zu vertretenden Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes der vom Verzug betroffenen Ware, maximal jedoch mit 5 % des Lieferwertes der vom Verzug betroffenen Ware.

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

6. Liefermengen, Lieferverträge auf Abruf

6.1. Mengenabweichungen, die sich im Rahmen der DIN EN 10254 bewegen, sind zulässig und gelten als ordnungsgemäße Erfüllung.

6.2. Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung auf Abruf sind uns Abrufmengen und Liefer- termine hierfür bereits bei der Bestellung mitzuteilen. Wir sind berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrages entsprechend unserer Produktionsplanung zu einem beliebigen Zeitpunkt des Lieferzeitraumes zu fertigen, es sei denn, es sind ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen worden. Ist die Gesamtmenge gefertigt, so sind nachträgliche Änderungen der bestellten Ware nicht möglich.

6.3. Der Kunde hat die Vertragspflicht, die Bestellmenge während der Vertragslaufzeit einzuteilen und abzunehmen. Ist die Bestellmenge im Abrufzeitraum nicht abgenommen worden, so sind wir unbeschadet unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte berechtigt, Abnahme und Zahlung der gesamten Restmenge zu verlangen. Der Kunde ist mit Ablauf der Vertragslaufzeit mit der Abnahme des nicht eingeteilten und abgerufenen Teils der Bestellmenge in Verzug.

6.4. Der Stückpreis der zu liefernden Teile ist kalkuliert auf der Grundlage der im Rahmenvertrag genannten Gesamtmenge. Diese Menge ist als Zielmenge und Vertragsgrundlage für die Preisfindung anzusehen. Wird die Zielmenge nicht abgenommen, so sind demgemäß die Preise auf der Grundlage der tatsächlich abgenommenen Menge anzupassen, der Kunde ist für die abgenommene Menge im Rahmen der Anpassung zur Nachzahlung verpflichtet. Ist die Zielmenge überschritten, so sind wir zur Überprüfung der Kalkulation verpflichtet und zur Weitergabe der sich aus der größeren Stückzahl ggf. ergebenden Preisvorteile an den Kunden.

6.5. Ist ein Abrufzeitraum nicht festgelegt, so sind wir in dem Falle, in dem der Kunde in einem für den Abruf üblichen Zeitraum keinen Abruf vorgenommen hat, berechtigt, eine Frist für den weiteren Abruf zu setzen und, nach deren fruchtlosem Ablauf, unbeschadet unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte Abnahme und Zahlung der gesamten Restbestellmenge zu verlangen.

7. Versand und Gefahrübergang, Abnahme

7.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder unsere Lager zwecks Versendung verlassen hat. Das gilt auch, wenn Lieferung frei Haus vereinbart wurde. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, es sei denn, der Kunde hat diesbezüglich ausdrückliche Weisungen erteilt. Transportschäden sind unverzüglich nach Erhalt der Sendung gegenüber dem Spediteur oder dem Frachtführer zu rügen und hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

7.2. Eine Transportversicherung nehmen wir nur vor, wenn der Besteller dies verlangt und die insoweit anfallenden Kosten trägt.

7.3. Im Falle der Selbstabholung hat der Besteller Ware, die ihm versandbereit gemeldet wurde, unverzüglich abzuholen. Kommt der Besteller dieser Pflicht nicht innerhalb von drei Werktagen nach Meldung der Versandbereitschaft nach, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder einzulagern. Versandbereit gemeldete Ware wird als geliefert berechnet. Mit der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Besteller über.

8. Warenbeschaffenheit, Mängelrüge, Gewährleistung, Schadensersatz

8.1. Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit der gelieferten Produkte ist neben den Kundenangaben gemäß DIN EN 10254 unsere Produktbeschreibung und die vom Kunden genehmigte Gesenkschmiedeteilzeichnung (als Zeichnung oder CAD-Datensatz) und ggf. das Freigabemuster. Das Freigabemuster dient lediglich der Kontrolle, in jedem Fall ist die Gesenkschmiedeteilzeichnung das verbindliche Dokument für die Fertigung. Ergänzend zu individuell vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen gilt die DIN EN 10243-1 (Gesenkschmiedestücke aus Stahl – Maßtoleranzen).

Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsbeschreibung der Ware dar.

8.2. Wir übernehmen für die von uns gelieferte Ware die Gewährleistung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthalten und welche keine Garantie im Rechtssinne darstellen. Bei Handelsware bleiben eventuelle Herstellergarantien von diesen Bestimmungen unberührt. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (s.u. 8.4.) ordnungsgemäß nachgekommen ist.

8.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, sofern nicht das gelieferte Produkt entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere technischen Merkblätter oder Hinweise nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn nicht der Kunde nachweist, dass der gerügte Mangel nicht auf diesen Umständen beruht.

8.4. Der Kunde ist verpflichtet, uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitzuteilen und dabei den Mangel genau zu bezeichnen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt seiner Feststellung und die Rechtzeitigkeit seiner Rüge.

8.5. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung des Kunden fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit der Leistung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

8.6. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist der Höhe nach beschränkt auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragswidrigkeit von uns arglistig verursacht wurde.

8.7. Ausgeschlossen ist, sofern wir aufgrund entsprechender Vorgaben des Kunden arbeiten, die Haftung für die Eignung des Produktes im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck unseres Produktes, deren sachgemäße Konstruktion, die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Bauartvorschriften sowie die Eignung des Werkstoffes.

8.8. Macht der Kunde Vorgaben, die wir als fertigungstechnisch kritisch oder nicht durchführbar erkennen, so machen wir dem Kunden unter Vorlage eines Gegenvorschlages hiervon Mitteilung. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, in eigener Verantwortung unseren Änderungsvorschlag auf Verwendbarkeit für seine Zwecke zu überprüfen. Irgendwelche Zusicherungen oder Haftungen im Hinblick auf die Eignung unseres Änderungsvorschlages für die Verwendungszwecke des Kunden übernehmen wir nicht.

8.9. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

8.10. Warenrücksendungen, die nicht durch Mängel der Ware bedingt sind, werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung akzeptiert. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden. Zurückgegebene Ware werden wir zum aktuellen Schrottwert abzüglich eines branchenüblichen Abschlages von 15 % für Wareneingangskontrolle, Lagerung und kaufmännisches Handling gutschreiben.

8.11. Wir unterhalten folgende Qualitätsmanagementsysteme:
Schürfeld Umformtechnik GmbH ist zertifiziert nach:
• ISO 9001:2015
• ISO TS 16949 -D
• ISO 50001:2011
• DB – HPQ OBERBAU 2016
• AEO – ZERTIFIKAT

Alle Produkte werden nach Maßgabe des jeweils einschlägigen QM-Handbuchs während der Produktion ständig überprüft. Der Kunde ist berechtigt, sich im Rahmen eines Audits über Art und Umfang der produktionsbegleitenden Qualitätsprüfungen zu informieren. Weitergehende Prüfungen als die in dem jeweils einschlägigen QM-Handbuch niedergelegten, bedürfen der gesonderten Vereinbarung in Schriftform zwischen dem Kunden und uns unter genauer Darstellung der Prüfparameter und Prüfmethoden.

8.13. Unser Qualitätsmanagementsystem entbindet den Kunden nicht von der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Wareneingangskontrolle (s.o. Ziff. 8.4.).

9. Haftungsbeschränkungen

9.1. Bei leichtfahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

9.2. Bei sonstigen leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Das gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

9.3. Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

9.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

9.5. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Ware. Das gilt nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Bis zur vollständigen Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung – einschließlich Zinsen und Kosten – behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Kunde ist auf unsere Anforderung zur besonderen Lagerung und Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verpflichtet und hat uns auf Wunsch hierüber Nachweis zu führen. Im Falle der Kaufpreistilgung im Scheck-/Wechselverfahren erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht bereits mit der Einlösung des Kundenschecks sondern erst mit der Einlösung des letzten Refinanzierungspapiers.

10.2. Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware – auch weiterverarbeitet – im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Er hat sich allerdings bis zur vollständigen Bezahlung seines Kaufpreisanspruchs das Eigentum vorzubehalten. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat uns von erfolgten Pfändungen Dritter oder sonstigem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich Nachricht zu machen.

10.3. Bearbeitet oder verarbeitet der Kunde von uns gelieferte Ware oder verbindet oder vermischt er diese mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung kostenlos für uns als Hersteller. Wir erwerben dementsprechend Eigentum oder Miteigentum im Anteil unseres Produktes an der Gesamtwertschöpfung der durch Verarbeitung entstandenen Sache. Der Kunde verwahrt die neu entstandene Sache unentgeltlich für uns. Bei Verarbeitung unserer Waren mit Waren anderer Lieferanten durch den Kunden werden wir anteilsmäßig Miteigentümer der neuen Sache. Soweit wir Eigentümer oder Miteigentümer durch Be- oder Verarbeitung entstandener neuer Sachen werden, finden auch auf sie bzw. unseren Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.

10.4. Der Kunde tritt uns bereits jetzt, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt ihres Entstehens, die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen an uns ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung – insbesondere mit uns nicht gehörenden Warenweiterverkauft, so erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Verkaufswertes unserer Vorbehaltswaren. Ist die Drittschuld höher als unsere Forderung, so geht die Forderung gegen den Drittkäufer nur insoweit auf uns über, als es dem Wert unserer Vorbehaltsware entspricht.

10.5. Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen beim Drittkäufer für uns einzuziehen. Er hat aber die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Wir behalten uns das Recht vor, die Forderung auch unmittelbar beim Drittkäufer einzuziehen, der uns zu diesem Zwecke namhaft zu machen ist.

10.6. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Verletzung der Pflichten nach o.a. Absatz 1 und 2, sind wir berechtigt, vom Vertrag zu- rückzutreten und die Ware herauszuverlangen unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte wegen dieser Pflichtverletzung des Kunden.

11. Schutzrechte, Urheberrecht

11.1. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass Waren, die wir nach seinen Angaben herstellen, Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Werden wir wegen der Herstellung oder Lieferung solcher Artikel von dritter Seite mit der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat uns der Kunde von allen Ansprüchen freizustellen. Abwehrprozesse werden wir in solchen Fällen nur führen, wenn der Kunde uns unter verbindlicher Kostenübernahmeerklärung hierzu auffordert. Wir sind berechtigt, in diesem Falle Sicherheit wegen der Prozesskosten zu verlangen.

11.2. Der Kunde hat die Vertragspflicht, ihm überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung von Produkten nur für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Ihm ist untersagt, sie ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.

12. Fertigungsmittel, Werkzeuge, Schutz von Geschäftsgeheimnissen

12.1. Fertigungsmittel (Werkzeuge, Gesenke und Fertigungseinrichtungen) sind alle Gegenstände, die zur Herstellung bestellter zeichnungs- oder mustergebundener Produkte eingesetzt werden, und deren Zweckbestimmung darin liegt, dem Produktionsprozess der bestellten Teile zu dienen. Ist vereinbart, dass der Kunde die Kosten ihrer Herstellung ganz oder teilweise trägt, so werden diese grundsätzlich vom Produktpreis getrennt in Rechnung gestellt.

12.2. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Wagnis der Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden bis zu einer bei Vertragsabschluss zu vereinbarenden Gesamtausbringungsmenge von uns getragen. Für die Herstellung infolge Verschleißes notwendig gewordener Ersatzfertigungsmittel gilt Ziff. 12.1.

12.3. Wir sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Fertigungsmittel länger als zwei Jahre lang nach der letzten Lieferung an unseren Vertragspartner aufzubewahren oder funktionsbereit zu halten.

12.4. Separate Berechnung der Kosten von Fertigungsmitteln dient lediglich der Vereinfachung der Kalkulation. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erwirbt der Kunde deshalb kein Eigentum an den von uns hergestellten Fertigungsmitteln, auch wenn er die Kosten ganz oder teilweise trägt.

12.5. Der Kunde ist ebenso wie wir verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung wechselseitig bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmung zulässig.

13. Datenschutz

Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt. Demgemäß werden die Daten des Kunden (Anschrift, Lieferprodukte, Liefermengen, Preise, Zahlungen, Stornierungen usw.) in einer automatisierten Datei erfasst und bis zum Ende der Geschäftsbeziehung gespeichert. Von dieser Speicherung erhält der Kunde hiermit Kenntnis. Rechtsgrundlage: §§ 27 ff, 33 BDSG.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch Wechselklagen, ist das für Lüdenscheid zuständige Gericht.

15. Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

Auf Geschäfte mit Kunden, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, findet das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) Anwendung, soweit es nicht durch die nachstehenden Klauseln geändert oder ergänzt wird. Fremde Einkaufsbedingungen gelten nicht.

15.1. Unsere Angebote sind verbindlich, falls nicht ausdrücklich als freibleibend bezeichnet. Die Normen DIN EN 10243-1 und DIN EN 10254 werden Vertragsbestandteil.

15.2. Die Lieferung erfolgt EXW gemäß Incoterms 2000.
15.3. Lieferfristen beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.

Insbesondere schließt dies die notwendigen Kundenangaben nach DIN EN 10254 ein.

15.4. Das Eigentum an der Vertragsware geht erst nach deren vollständiger Zahlung auf den Kunden über.

15.5. Zahlungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, in Euro zu leisten. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so hat er ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins nach § 247 deutsches BGB, zu leisten.

15.6. Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit der gelieferten Produkte ist neben den Kundenangaben gemäß DIN EN 10254 unsere Produktbeschreibung und die vom Kunden genehmigte Gesenkschmiedeteilzeichnung (als Zeichnung oder CAD-Datensatz) und gegebenenfalls das Freigabemuster. Das Freigabemuster dient lediglich der Kontrolle, in jedem Fall ist die Gesenkschmiedeteilzeichnung das verbindliche Dokument für die Fertigung. Ergänzend zu individuell vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen gilt die DIN EN 10243-1 (Gesenkschmiedestücke aus Stahl – Maßtoleranzen). Soweit durch Individualvereinbarung nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder durch diese Bedingungen abweichend geregelt, sind in jedem Falle die Normen DIN EN 10243-1 (Gesenkschmiedestücke aus Stahl, warm hergestellt in Hämmern und Pressen – Maßtoleranzen) und die DIN EN 10254 (Gesenkschmiedestücke aus Stahl – allgemeine technische Lieferbedingungen) Vertragsbestandteil.

15.7. Die gelieferte Ware ist unverzüglich zu untersuchen. Die Rüge der Vertragswidrigkeit der Ware ist unverzüglich zu erheben. In jedem Falle gilt für die Rüge der Vertragswidrigkeit auch bei versteckten Mängeln eine Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Empfang der Ware.

15.8. Alle Ansprüche des Kunden wegen Vertragswidrigkeit der Ware verjähren in 6 Monaten, beginnend mit dem Tag der fristgerechten Rüge gem. Ziffer 15.7.

15.9. Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so haben wir abweichend von Art. 46 der Konvention das Recht, anstelle der Nachbesserung Ersatz zu liefern. In diesem Falle hat uns der Kunde die vertragswidrige Ware auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen.

15.10. Schadensersatz wegen Vertragswidrigkeit der Ware haben wir nur zu leisten, wenn uns hinsichtlich dieser Vertragswidrigkeit ein Verschulden trifft. Der Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach beschränkt auf € 25.000,00.

15.11. Die Unwirksamkeit einzelner dieser Klauseln berührt nicht die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen.

15.12. Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers, wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand: Juni 2011